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VerfGH Bayern, 20.05.2003 - 36-VI-02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BayObLG, 15.10.2019 - 202 ObOWi 1768/19
Obliegenheit zur Darlegung der Verhinderung aus dringenden beruflichen Gründen
Liegen danach zwingende berufliche Gründe vor, die ein Erscheinen des Betroffenen vor Gericht unzumutbar machen, so ist einem entsprechenden Terminverlegungsgesuch zu entsprechen bzw. der Betroffene, der nach rechtsfehlerhafter Ablehnung des Gesuchs nicht zur Hauptverhandlung erscheint, als entschuldigt anzusehen (BayVerfGH, Beschluss vom 20.05.2003 - Vf.36-VI-02 bei juris; OLG Bamberg OLGSt OWiG § 74 Nr. 19;… KK/Senge a.a.O. § 74 Rn. 32). - BayObLG, 11.09.2003 - 1 ObOWi 289/03
Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen einen von der Zentralen Bußgeldstelle im …
Die Ablehnung einer Terminsverlegung in diesen Fällen führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird (BayVerfGH vom 20.5.2003 - Vf. 36-VI-02).